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AGB Groomer-Schule Sachsen-Anhalt§ 1 Entrichtung der SchulungsgebührDer Vertrag verpflichtet zur Zahlung der Schulungsgebühr, die in den Basisausbildungen in 4 Zahlungsraten möglich sein kann.Die Zahlungen zu den Weiterbildungen sind in einem Betrag zu entrichten. Zahlungen jeglicher Art sind 14 Tage vor Antritt der Schulung fällig, auch gegenüber den Basisausbildungen, die in einzelnen Wochen mit größeren Pausen absolviert werden kann. § 2 AkkreditierungDie Basisausbildungen und Weiterbildungen sind nicht staatlich anerkannt. Sie werden von dem Ausbildungsinstitut akkreditiert.§ 3 PrüfungenDie schriftlichen Prüfungen im theoretischen Wissen und die praktischen Prüfungen, haben keinerlei Einfluss auf die Akkreditierung, sondern nur auf interne Datenbestandsaufnahmen des Ausbildungsinstituts.Die Herausgabe und Einsicht dieser Prüfungsakte ist nicht gestattet und dienen zum alleinigen Zweck dem Ausbildungsinstitut zur Archivierung und des Rechtsbehelfes. § 4 Bild- und Ton-AufnahmenEs ist den Teilnehmern untersagt, im Hunde-Pflegestudio und in dem Ausbildungsinstitut Bild- und Ton-Aufnahmen zu tätigen, falls keine gegenteilige Absprache vorliegt.Die Aufnahmen dienen jedoch nicht für Werbezwecke oder allgemeine öffentliche Vorführungen jeglicher Art zugunsten der Teilnehmer. § 5 DatenschutzDer/Die Auszubildende erklärt sich bereit, seinen/ihren Namen, Bild- und Ton- Aufnahmen die in dem Ausbildungsinstitut gemacht werden, von jeglichem Anspruch frei zu sprechen, um diese in den Medien gegebenenfalls zu veröffentlichen. Der Teilnehmer erhält dafür eine Promotion die nicht im geldwerten Vorteil auferlegt wird.§ 6 Rücktrittsrecht der AuszubildendenDer/Die Auszubildende hat nach der Unterzeichnung des Vertrages das Recht 7 Tage vor Beginn eines Lehrganges vom Vertrag zurückzutreten.Hier bedarf es keinem besonderen Grund, nur der Schriftform. Der Eingangspoststempel des Ausbildungsinstituts ist hierfür bindend. § 7 Rücktrittsrecht des AusbildungsinstitutsDas Ausbildungsinstitut kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn– der Ausbildungszweck aufgrund des Verhaltens oder des Gesundheitszustandes des/der Auszubildende gefährdet ist bzw. vertragliche Haupt- oder Nebenleistungspflichten des/der Auszubildenden durch diese(n) derart mangelhaft erfüllt werden, dass der Ausbildungszweck gefährdet ist, – der Ausbildungszweck ist insbesondere gefährdet, wenn Drogen- oder Alkoholprobleme dazu führen, dass ein Lernerfolg erheblich behindert oder ausgeschlossen ist, – vorbenannte Gefährdung des Ausbildungszwecks liegt ebenfalls vor, wenn dem Weisungsrecht des Ausbildungsinstituts keine Folge geleistet wird und hierdurch eigene Lernerfolge des/der Auszubildenden bzw. der Mitauszubildenden behindert werden. § 8 KündigungsrechtIn den ein Rücktrittsrecht begründenden Fällen steht dem Ausbildungsinstitut ebenfalls ein Kündigungsrecht zu.§ 9 Rückerstattung der SchulungsgebührSollte der/die Auszubildende 7 Tage vor Beginn der Schule den Vertrag kündigen, ist die Rückzahlung der gesamten Ausbildungsgebühr fällig. Ausgeschlossen ist die Rückzahlung der Aufnahmegebühr zuzüglich der gesetzlichen Mwst.Reist ein Teilnehmer aus jeglichen Gründen verspätet oder gar nicht an, wird für diesen Zeitraum keine Rückerstattung gewährt. In den Fällen des berechtigten Rücktritts bzw. der berechtigten Kündigung des Ausbildungsinstituts wird die Schulungsgebühr des/der Auszubildenden nicht zurückerstattet. § 10 HaftungDas Ausbildungsinstitut haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Es wird zwischen den Beteiligten vereinbart, dass Bearbeitungsschäden am Hund durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des/der Auszubildenden diesem/dieser vollumfänglich in Rechnung gestellt werden. § 11 MitwirkungspflichtJede(r) Auszubildende ist verpflichtet, Schäden materieller Güter, die entstanden sind, zu melden. Störungen innerhalb einer Ausbildungsgruppe im sozialen Bereich sind ebenfalls aufzuzeigen.Beanstandungen sind dem Ausbildungsinstitut unverzüglich mitzuteilen, andernfalls kann kein Anspruch seitens des/der Auszubildenden gelten gemacht werden. 8. salvatorische KlauselSollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige, die dem ursprünglichen Willen der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Lücke. |